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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 99 255_2)

Zusammenfassung des Urteils V 99 255_2: Verwaltungsgericht

Der Erziehungsrat des Kantons Luzern bewilligte A die Führung einer privaten Tagesschule auf der Primarstufe für vier Jahre, doch der Regierungsrat widerrief diese Bewilligung. A führte daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die teilweise abgewiesen wurde. Es wurde entschieden, dass die Bewilligung zur Führung einer Privatschule nur vertrauenswürdigen Trägerorganisationen erteilt werden kann. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass Scientology in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig eingestuft wurde und daher die Trägerschaft von A abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin argumentierte unter anderem mit Verletzungen der Religions- und Wirtschaftsfreiheit, doch das Gericht entschied, dass die Einschränkung der Schulbewilligung gerechtfertigt war. Die Beschwerde wurde letztendlich abgewiesen, da die Trägerschaft nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit für die Führung einer Privatschule aufwies.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 99 255_2

Kanton:LU
Fallnummer:V 99 255_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 99 255_2 vom 06.11.2002 (LU)
Datum:06.11.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 36 BV; §§ 5, 52, 53 und 54 VBG; § 13 Abs. 2 lit. a VBV. Die Führung einer Privatschule im Bereich der Volksschule bedarf einer Bewilligung. Diese kann verweigert werden, wenn die Trägerschaft der Privatschule nicht vertrauenswürdig ist. Überdies hat die Trägerschaft Gewähr dafür zu bieten, dass die Bildungsziele der Volksschule erreicht werden. Bei einer engen Verflechtung der Trägerschaft mit Scientology sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb sich die Nichterteilung der Privatschulbewilligung als zulässig erweist (Erw. 5). Die damit verbundene allfällige Einschränkung von Freiheitsrechten erweist sich als verfassungskonform (Erw. 7 und 8).
Schlagwörter: Scientology; Privatschule; Mitglied; Schule; Billing/Sauer; Trägerschaft; Bundesgericht; Bewilligung; Recht; Person; Organisation; Freiheit; Urteil; Religion; Mitglieder; Scientologys; Vertrauen; Führung; Entscheid; Kirche; Kanton; Vertrauenswürdig; BG-Urteil; Aufgabe; Kinder; Vertrauenswürdigkeit; Zusammenhang
Rechtsnorm: Art. 10 BV ;Art. 11 EMRK ;Art. 15 BV ;Art. 23 BV ;Art. 27 BV ;Art. 36 BV ;Art. 62 BV ;Art. 9 EMRK ;
Referenz BGE:103 Ia 401; 119 Ib 36; 125 I 372; 125 I 373; 125 I 383; 125 I 384; 125 IV 109;
Kommentar:
Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 99 255_2

Mit Beschluss vom 1. Juli 1998 bewilligte der Erziehungsrat des Kantons Luzern A die Führung einer privaten Tagesschule auf der Primarstufe ab dem Schuljahr 1998/99 für vier Jahre. Mit Entscheid vom 28. September 1999 widerrief der Regierungsrat diese Bewilligung. Dagegen führte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf Gesuch hin verlängerte das Bildungsdepartement am 27. Juni 2002 die Bewilligung zur Führung einer Privatschule auf Zusehen hin ab 1. August 2002 bis zum Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

5. - a) In materieller Hinsicht ist mangels aktuellen Interesses nicht mehr darüber zu befinden, ob der Widerruf der Schulbewilligung durch den Regierungsrat zu Recht erfolgte. Es gilt lediglich zu entscheiden, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer unbefristeten Bewilligung zur Führung einer Privatschule gefolgt werden kann.

b) aa) Der Kanton Luzern lässt Privatschulen zu, macht zum Schutze der Öffentlichkeit die Errichtung einer Schule aber von einer Bewilligung in der Form der Polizeierlaubnis abhängig (zu den Rechtsgrundlagen vgl. Erw. 5b/bb hernach). Dieser Erlaubnisvorbehalt ist besonders in den Fällen, in denen Minderjährige unterrichtet werden sollen, nicht nur angemessen und daher zulässig, sondern auch von der Sache her die richtige Lösung. Dieser Schluss gilt umso mehr, wenn der Schüler die Schülerin durch den Besuch der Privatschule ein Obligatorium erfüllt. Die blosse Möglichkeit, erst im Fall von Missständen einzuschreiten, erwiese sich mit Blick auf das Kindeswohl und das insofern gebotene rasche Handeln häufig als ungenügend (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 465 f.; Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, Diss. St. Gallen 1995, S. 153).

Mit der Erteilung einer Privatschulbewilligung überträgt der Kanton Privaten eine öffentliche Aufgabe, die nach Art. 62 BV grundsätzlich dem Gemeinwesen obliegt. Die Schulaufsicht über den Grundschulunterricht bleibt dabei auf jeden Fall bei den staatlichen Behörden (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Führung von Schulen durch Private und deren Beaufsichtigung erfordern eine gewisse Zusammenarbeit. Es kann den Behörden daher nicht verwehrt sein, Privatschulbewilligungen nur solchen Personen Organisationen zu erteilen, von denen sie die redliche Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe vertrauensvoll erwarten können. Vertrauenswürdig muss dabei in erster Linie die Trägerorganisation sein. Sie ist Inhaberin der erteilten Bewilligung und hat für den ordnungsgemässen Betrieb der Schule zu sorgen. Sie trägt die Verantwortung für diese nach innen und aussen. Von ihr ist ein hohes Mass an Integrität zu verlangen, müssen die Kinder doch unter ihrer Leitung die Schulpflicht erfüllen (zum Ganzen: BG-Urteil vom 27.6.1997 Erw. 3a, 2P.322/1996).

bb) Der Privatunterricht war zur Zeit der Beschwerdeerhebung in den §§ 60 ff. ErzG geregelt. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder konnten ihre schulpflichtigen Kinder auf der Primar-, Realund Sekundarschulstufe privat unterrichten lassen, wobei durch den Privatunterricht das für die öffentlichen Schulen vorgeschriebene Lehrziel erreicht werden musste (§ 60 ErzG). Eine Bewilligung für die Errichtung einer Privatschule durfte insbesondere nur dann erteilt werden, wenn der Vorsteher und die Lehrer der Schule in Bezug auf Ausbildung und in moralischer Hinsicht gleichwertige Anforderungen wie bei öffentlichen Schulen erfüllten (§ 61 Abs. 1 ErzG).

Die Bestimmungen des ErzG zu den Privatschulen wurden mit dem Inkrafttreten des VGB am 1. Januar 2000 aufgehoben (§ 65 Abs. 1 und 2 VBG in Verbindung mit Ziff. I und V lit. a [Umkehrschluss] des Beschlusses über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Volksschulbildung und die Weitergeltung des Erziehungsgesetzes vom 21. 12. 1999 [SRL Nr. 400y]). Das VBG ist als massgebliches Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden (§ 146 VRG, vgl. Erw. 2a).

Die Errichtung und der Betrieb einer Schule durch private Anbieterinnen erweist sich damit weiterhin als bewilligungspflichtig (§ 53 Abs. 1 VBG). Die in § 5 VBG umschriebenen Bildungsziele der Volksschule sind auch für die privaten Anbieterinnen verbindlich (§ 52 Abs. 3 VBG). Im Weiteren sind die gestützt auf § 54 VBG erlassenen Bestimmungen der VBV zu beachten. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei § 13 Abs. 2 VBV, wonach die Erteilung einer Bewilligung voraussetzt, dass:

" a. die Trägerschaft der Privatschule die Privatunterricht erteilende Person die für die Ausübung dieser öffentlichen Aufgabe notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt,

b. die Privatunterricht erteilende Person die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen eine gleichwertige pädagogische Ausbildung vorweisen können wie die der öffentlichen Schulen und

c. der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht."

cc) Die Beschwerdeführerin hält sich in ihrem Unterricht unbestrittenermassen an den kantonalen Lehrplan und kann eine gleichwertige pädagogische Ausbildung vorweisen, wie sie von den an öffentlichen Schulen angestellten Lehrpersonen verlangt wird. Dass sie gut unterrichtet, attestieren ihr die Berichte der stichprobenweise kontrollierenden Bereichsleiter des Amts für Volksschulbildung - womit auch gleich gesagt ist, dass diesbezüglich der erhebliche Sachverhalt abgeklärt wurde (vgl. auch Erw. 6d). Die Schulbewilligung wurde denn auch nicht wegen des Nichteinhaltens des Lehrplans wegen pädagogischen Ungenügens widerrufen. Damit erübrigen sich weitere Beweismassnahmen in dieser Hinsicht. Insbesondere kann davon abgesehen werden, einen Augenschein in der Schule vorzunehmen die angebotenen Zeugen einzuvernehmen.

Indes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Errichtung Weiterführung der Privatschule die für die Ausübung dieser öffentlichen Aufgabe notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt und insbesondere Gewähr dafür bieten kann, dass die in § 5 VBG festgehaltenen Bildungsziele der Volksschule erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu Scientology einzugehen.

c/aa) Dem Bundesgericht lagen schon wiederholt Fälle zur Beurteilungen vor, in denen die Erteilung von Privatschulbewilligungen an scientologynahe Trägerschaften verweigert worden waren. Dabei wurde Scientology vorgeworfen, dass sie mit äusserst aggressiven, fragwürdigen und vor allem auch rücksichtslosen Methoden und Mitteln immer wieder Mitglieder werbe und ihnen teure Kurse aufdränge. Dass sich diese Werbung auch an Behinderte und finanziell wenig bemittelte Personen richte, die dann zur Finanzierung der Kursbesuche Darlehen in beträchtlicher Höhe aufnehmen müssten, lasse das Vorgehen einzelner Vertreter Scientologys als besonders abstossend erscheinen. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene Strafurteile gegen Mitglieder von Scientology verwiesen (vgl. dazu auch BGE 125 I 384 mit Hinweis auf BGE 125 IV 109 ff. und 119 IV 210). Nebst der Manipulation und Ausbeutung ihrer Anhänger wurde auch der totalitäre Organisationsaufbau mit einem rigorosen Kontrollund Strafsystem kritisiert. Gestützt auf diese im kantonalen Verfahren festgestellten und im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Vorwürfe und unter Hinweis auf die Gewichtigkeit des tangierten öffentlichen Interesses erachtete das Bundesgericht eine Trägerschaft als nicht vertrauenswürdig, wenn sie von einer Organisation beherrscht werde, die in ihrer Tätigkeit verwerfliche, ja strafbare Methoden anwende (BG-Urteil vom 14.12.1994, 2P.95/1993, auszugsweise wiedergegeben in Pra 1996 Nr. 2). Das Bundesgericht hielt in seiner weiteren Rechtsprechung an seiner bisherigen Beurteilung fest und wies ausdrücklich darauf hin, dass es angesichts einer engen Verflechtung der Trägerschaft einer Privatschule mit Scientology nicht zu beanstanden sei, wenn jener die Bewilligung zur Führung einer Privatschule verweigert werde. Es bestehe kein Anlass, die Vertrauenswürdigkeit heute anders zu beurteilen als damals (BG-Urteil vom 27.6.1997 Erw. 3c).

bb) Zusätzlich zu den schon vom Bundesgericht beanstandeten Methoden erscheinen auch weitere Aspekte Scientologys als problematisch.

So sollen etwa nach den Lehren Lafayette Ron Hubbards (LRH) die demokratischen Rechte nur den ehrlichen Menschen - den "clears" - zukommen (Billing/Sauer, Opus Dei und Scientology, Opladen 2000, S. 110). Um den Status "clear" zu erreichen, muss man den "reactive mind" (reaktiver Geist Verstand) von allen "Engrammen" befreien, wozu unzählige Kurse Scientologys - so genannte "Auditings" - zu besuchen sind (Scientology in der Schweiz, Bericht zuhanden der Konsultativen Staatsschutzkommission, herausgegeben im Juli 1998 vom Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement [zit. EJPD; vorinstanzl. Bel. I 9], S. 41 ff. und 46). Die scientologische "Demokratie" ist dann vollendet, wenn jeder "clear" ist, wenn es keine Kritik am scientologischen System mehr gibt und wenn sich das Kontrollund Management-Schema, die so genannte administrative Technologie, in allen Bereichen der Gesellschaft und des Staates durchgesetzt hat (Billing/Sauer, a.a.O., S. 111).

Scientology umschreibt auch den Begriff der persönlichen "Freiheit" neu. Diese wird zugunsten der Hoffnung auf das Fernziel der scientologischen Gesellschaft aufgegeben und fällt damit dem Kollektiv zum Opfer. Der Verlust der persönlichen Freiheit wird auch aus der Gestaltung der Mitgliederverträge ersichtlich. In diesen Verträgen verpflichten sich die Mitglieder zu absolutem Gehorsam gegenüber Scientology. Kritik darf weder nach aussen noch nach innen geäussert werden (Billing/Sauer, a.a.O., S. 107 f.). Alle Handlungen, die nicht im Sinne der Organisation und der Ideologie sind, werden bei Scientology als "Ethik-Verstösse" geahndet, womit auch der Begriff "Ethik" von Scientology in einem ganz eigenen Sinn verstanden wird (vgl. dazu Billing/Sauer, a.a.O., S. 95 f.; EJPD, a.a.O., S. 95). Zu den Verstössen gegen die so verstandene "Ethik" gehören vor allem Kritik an Scientology und ihren Praktiken, die Weigerung, eine bestimmte Arbeit zu leisten, die Nichterfüllung der "persönlichen Statistik" und die Abkehr von Scientology. Das Mitglied wird dann je nach Schwere des Vergehens in der eigenen Organisation auch in übergeordneten Organisationen zur Rechenschaft gezogen (Billing/Sauer, a.a.O., S. 92). Im Rahmen dieses strengen Disziplinierungssystems werden die Schwachstellen des Fehlbaren durch Überwachung, Protokollierung und Einschüchterung aufgespürt (EJPD, a.a.O., S. 92 f.).

cc) Scientology hat auf Basis ihrer "Ethik" ein Freund/Feind-Schema entwickelt und geht zielstrebig gegen Kritiker vor. Am gebräuchlichsten erscheint dabei eine Propaganda, die das Ansehen von Personen, Firmen Nationen und das ihnen entgegengebrachte Vertrauen zu zerstören sucht. Dazu gehören das Auffinden von Belastungsmaterial, Verleumdungsklagen und organisierte Kampagnen, die den Ruf des Betreffenden ruinieren sollen (Billing/Sauer, a.a.O., S. 97 f.). Entdeckt Scientology eine ihr gegenüber kritisch eingestellte, so genannte "unterdrückerische Person" (oder auch Gruppe) im Umfeld eines Mitglieds, werden ebenfalls Massnahmen ergriffen. Das Scientology-Mitglied wird dazu verhalten, den Kontakt zur betreffenden Person abzubrechen, auch wenn es sich dabei um ein Familienmitglied handelt (EJPD, a.a.O., S. 97 ff.; Billing/Sauer, a.a.O., S. 97 ff.). Um sich von solchen Personen zu befreien und um nicht zu einer möglichen Schwierigkeitsquelle ("Potential Trouble Source" = "PTS") zu werden, bietet Scientology ein spezielles Auditing an ("PTS-Rundown"; http://wasist.scientology.de/Html/Part03/Chp13/pg0249.html). Die unterdrückerische Person selbst wird zu Freiwild ("fair game") erklärt (EJPD, a.a.O., S. 99 f.; Billing/Sauer, a.a.O., S. 98). Dies führt selbstredend dazu, dass sich die Scientology-Mitglieder bald einmal in Gruppen von Gleichgesinnten bewegen, wo sie den Kontakt zu Aussenstehenden verlieren und sich kritischen Auseinandersetzungen mit Scientology nicht mehr zu stellen haben.

dd) Scientology ist um Expansion bemüht. Auf ihrer eigenen Homepage (Einstieg über http://www.scientology.org und http://wasist.scientology.de/) stellt sie statistisches Material zur Verfügung, welches "ihre schnelle Verbreitung und ihr rasches Wachstum auf der ganzen Welt zeigen" soll (http://wasist.scientology.de/Html/Part11/Chp32/index.html). Um neue Kurskunden und Mitglieder zu werben, bedient sich Scientology dabei eines aggressiven Verkaufssystems (hard sell; EJPD, a.a.O., S. 49 f.), auf dessen Auswüchse in den bereits zitierten Bundesgerichtsurteilen hingewiesen wurde. Scientologys Streben nach Expansion und einer in ihrem Sinn geklärten Gesellschaft bedingt nach Meinung von Kritikern auch das Angebot von Dienstleistungen für Kinder, um so früh wie möglich deren Denken und Handeln zu beeinflussen. Das Angebot soll auch die Methode des so genannten Wortklärens umfassen. Mit dieser als manipulatorisch beschriebenen Art der Spracherlernung würden die Kinder über die Wortdefinitionen in das scientologische Wertesystem eingeführt. Dies erweise sich als besonders problematisch bei immateriellen Begriffen wie Freiheit Moral, deren scientologische Bedeutung vom üblichen Begriffsverständnis völlig abweiche (Die Scientology-Organisation, herausgegeben im Auftrag des deutschen Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, aktualisierte Fassung, Köln 1998, S. 21, auch zu finden unter http://www.bmfsfj.de/Anlage2969/Die_Scientology-Organisation.pdf). Scientology preist das Wortklären selbst als Auditing-Grad auf dem Weg zur Wahrheit und damit einer höheren Daseinsebene an. Dabei soll durch das Aufklären früher missverstandener Wörter und Symbole der Weg für schnellere Fortschritte im Studium der Scientology-Lehre geebnet werden (http://wasist.scientology.de/Html/Part03/Chp13/pg0240-a.html und .../pg0248-d.html).

Die übergeordnete Zielsetzung Scientologys besteht darin, eine Zivilisation in ihrem Sinne zu schaffen (http://wasist.scientology.de/Html/Part07/Chp27/pg0438.html; Billing/Sauer, a.a.O., S. 113). Zu diesem Zweck hat sie verschiedene Strategien zur Übernahme der politischen Kontrolle entwickelt, die definitionsgemäss nicht dazu bestimmt sind, weit gestreut zu werden (EJPD, a.a.O., S. 85). Trotzdem ist in der Schweiz das Projekt "Clear Switzerland" bekannt geworden (EJPD, a.a.O., S. 86 ff.; vgl. für die Projekte "Clear Planet", "Clear Europe" und "Clear Germany": Billing/Sauer, a.a.O., S. 113 f.). Dieses Projekt sieht etwa im Bereich Erziehung und Ausbildung vor, dass die LRH-Technologie von sämtlichen Erziehungsdirektionen, Schulleitungen sowie Lehrern gekannt und empfohlen werden sollen. Ihre Umsetzung habe auf allen Bildungsstufen (Grund-, Mittel-, Berufsschulen und Lehrerseminaren) zu erfolgen (EJPD, a.a.O., S. 88 f. und Anhang 6.6). Die Arbeitsgruppe des EJPD geht zwar davon aus, dass es sich beim Projekt "Clear Switzerland" vor allem um Slogans zur Mobilisierung der Anhänger handelt, räumt aber gleichzeitig ein, ehemalige Mitglieder hätten bestätigt, dass gewisse Gesellschaftsbereiche organisiert infiltriert würden. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe kann die Möglichkeit gezielter Infiltrationen nicht ausgeschlossen werden, indes lägen ihr keine genügend erhärteten Belege solcher Aktivitäten vor (EJPD, a.a.O., S. 90 f.).

ee) Obwohl Scientology vor rund fünfzig Jahren gegründet wurde, sind nicht zuletzt über ihre politischen Aktivitäten nur wenige, ausgewählte Informationen vorhanden, die überdies vornehmlich von Dissidenten zugänglich gemacht wurden. Dies scheint zum System Scientologys zu gehören, die viele Materialien als vertraulich betrachtet. Sie strengt jeweils langwierige Verfahren gegen diejenigen an, die sie preisgeben und bezichtigt sie des Verrats von Geschäftsgeheimnissen der Verletzung von religiösen Überzeugungen der Scientologen, welche diese Materialien als nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke betrachten (EJPD, a.a.O., S. 48). Eine derart selektive Informationspolitik erweist sich nicht gerade als vertrauensfördernd und dürfte mit eine Ursache für das in breiten Kreisen der Bevölkerung vorherrschende Misstrauen Scientology gegenüber sein.

d) Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, einer eng mit Scientology verflochtenen Trägerschaft eine Primarschulbewilligung zu verweigern zu entziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich dies alleine schon mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen, wie sie auch nach § 13 Abs. 2 lit. a VBV im Kanton Luzern gefordert ist. Ausserdem bestehen erhebliche Zweifel, ob sich eine scientologynahe Trägerschaft einer Primarschule nach den auf der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung basierenden Grundsätzen und Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit richten und die Schulkinder dazu hinführen würde (vgl. die Bildungsziele von § 5 Abs. 2 lit. b VBG). Es besteht die ernstzunehmende Gefahr, dass den Schulkindern unter Zuhilfenahme der Methode des Wortklärens die eigenen Definitionen von "Demokratie", "Freiheit" und "Ethik" beigebracht und so der Weg zum Studium der Scientology-Lehre geebnet werden soll. Damit käme Scientology auch ihrem Ziel einer geklärten Schweiz näher. Da Scientology gerade im sensiblen Bereich der Schulung von Kindern mit ihrer restriktiven Informationspolitik nicht zur Erhellung ihrer (wahren) strategischen Ziele beiträgt, kann sich auch kein Vertrauen bilden.

e) An dieser grundsätzlichen Beurteilung vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

So stösst etwa die Behauptung ins Leere, das Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 1994 (= Pra 1996 Nr. 2) basiere auf einem falschen Sachverhalt und sei überholt. Die selben Methoden, die dem genannten Entscheid zugrunde lagen, wurden Scientology auch im Urteil vom 27. Juni 1997 vorgeworfen. In BGE 125 I 383 f. Erw. 7a wird schliesslich festgehalten, dass die Anwerbemethoden bekanntermassen diskutabel seien. Es lägen Strafurteile von kantonalen Gerichten vor, die teilweise vom Bundesgericht bestätigt und in denen die Verkaufsmethoden gewisser Scientologen als Betrug und Wucher qualifiziert worden seien.

Unzutreffend erweist sich auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, dass die einzelnen Scientology-Mitgliedern zur Last gelegten Straftaten entgegen der ausdrücklichen Anweisung Scientologys begangen wurden und keinesfalls ein typisches Erscheinungsbild darstellten. Den Meinungen in der Literatur und Rechtsprechung zufolge gehören die aggressiven Verkaufsmethoden (hard sell) zum System Scientologys und sind keinesfalls nur singuläre, aus dem Rahmen fallende Erscheinungen. Durch einen ausgeklügelten Kontrollmechanismus wird die individuelle Leistungsfähigkeit des Scientology-Mitglieds anhand persönlicher Verkaufsstatistiken erfasst. Von jedem Mitglied wird gefordert, dass es seine Abschlüsse und Buchverkäufe wöchentlich steigert. Da bei gleich bleibenden gar fallenden Statistiken Ethik-Sanktionen drohen, versucht jedes Mitglied, seine Statistiken zu steigern. Dass dabei Menschen bis zum Ruin ausgebeutet werden, wird in Kauf genommen (Billing/Sauer, a.a.O., S. 93). Schliesslich würde es sehr erstaunen, wenn Scientology von den vom Bundesgericht zitierten Fällen keine Kenntnis gehabt hätte. Immerhin werden die Kurse von Scientology-Kirchen -Missionen angeboten und die (hohen) Kurskosten von diesen in Rechnung gestellt. Inwieweit Scientology ihre Organe persönlich zur Verantwortung gezogen werden können, ist letztlich eine Frage des Strafund nicht des Verwaltungsrechts.

Desgleichen kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass die einzelnen Scientology-Kirchen rechtlich und organisatorisch unabhängig seien. Scientology ist eine klar hierarchisch strukturierte Organisation, obwohl nach aussen hin alle Einzelorganisationen rechtlich eigenständig sind, wie beispielsweise die regionalen Kirchen und Missionen. Der Spielraum für eigene Gestaltung und Initiativen ist aber eher gering und erstreckt sich lediglich auf Bagatellentscheidungen. Die eigentlichen Entscheidungen werden von den übergeordneten Scientology-Einrichtungen in Kopenhagen und in den USA getroffen (Billing/Sauer, a.a.O., S. 74 und 77). So halten die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Statuten der Scientology Kirche Zürich ausdrücklich fest, dass die einzelnen Kirchen in einer internationalen und hierarchisch gegliederten Kirchenorganisation zusammengefasst sind, die Hierarchie der Mutterkirche (Scientology Kirche International; CSI) anerkannt wird und die Lenkung und Leitung durch die Mutterkirche erfolgt (Art. 2 lit. a, d und e der Statuten).

Schliesslich macht es keinen grundlegenden Unterschied, ob als Trägerschaft der Privatschule eine juristische eine natürliche Person auftritt, ist doch auch bei einer natürlichen Person eine Beeinflussung ohne weiteres möglich. Es trifft wohl zu, dass in den bisher durch gerichtliche Instanzen entschiedenen Fällen als Trägerschaft Vereine Stiftungen auftraten, die in juristischer, organisatorischer finanzieller Hinsicht mit Scientology verbunden waren. Entscheidend war indes immer das Mass der Abhängigkeit der Trägerschaft und die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Schule durch Scientology. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Trägerschaft eng mit Scientology verflochten ist.

6. - (Es folgen Ausführungen zur Verflechtung der Beschwerdeführerin mit Scientology.)

7. - a) Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie in ihrer Religionsfreiheit verletzt werde, wenn ihr die Weiterführung ihrer Privatschule verweigert werde. Diese sich an Art. 15 BV sowie Art. 9 EMRK orientierende Ansicht kann unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht geteilt werden, wie nachfolgend dargestellt wird.

b) Die Qualifikation Scientologys als Religion ist umstritten. Während sich Scientology selbst als Religionsgemeinschaft sieht und danach bestrebt ist, sich dies von Wissenschaftlern bescheinigen zu lassen, wird sie von aussen vornehmlich als kommerzielle Organisation wahrgenommen, die sich aus rein strategischen Gründen auf religiöse Inhalte beruft (vgl. etwa EJPD, a.a.O., S. 68 ff.; Billing/Sauer, a.a.O., S. 70 ff.; Pahud de Mortanges, Destruktive Sekten und Missbrauch der Religionsfreiheit, in: AJP 1997 S. 768). Wegen der Schwierigkeit, Scientology der einen anderen Kategorie zuzuordnen, wird sie auch als hybrides Phänomen beschrieben (EJPD, a.a.O., S. 73 f.). Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat sodann entschieden, dass Scientology keine Religion im Sinne von Art. 261bis StGB sei (SGGVP 1997 Nr. 55). Vergleichbare Urteile sind im Ausland ergangen, wobei diese Frage auch dort keineswegs einheitlich beurteilt wurde (vgl. BGE 125 I 373 Erw. 1b mit zahlreichen Hinweisen).

In BGE 125 I 372 f. Erw. 1b befand das Bundesgericht, dass ein Verein "Scientology Kirche" und eine Beschwerdeführerin, "soweit sie sich auf ihre Tätigkeit als ¿Scientologin¿ beruft", nach der Praxis des Bundesgerichts und der Strassburger Organe grundsätzlich legitimiert seien, eine Verletzung der Religionsfreiheit geltend zu machen. Es schränkte diese Aussage aber insofern ein, als damit nicht darüber entschieden sei, ob die von Scientology vertretenen Lehren und deren Praktiken in jeder Hinsicht religiösen Charakter hätten und damit dem Schutz der Religionsfreiheit unterstünden.

Damit bleibt fraglich, ob sich ein Scientology-Mitglied bei der Führung einer Privatschule auf die Glaubensund Gewissensfreiheit berufen kann. Vor allem aber ist daran zu erinnern, dass mit der Privatschulbewilligung eine grundsätzlich dem Staat obliegende Aufgabe Privaten übertragen wird (vgl. Erw. 5b/aa). Aus diesem Grund sind hohe Anforderungen an die Integrität des Schulträgers zu stellen. Weder die weltanschauliche noch die religiöse Überzeugung die Freiheit, sich in einem Verein zu organisieren, stehen dabei in Frage (BG-Urteil vom 27.6.1997 Erw. 3d).

c) Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Glaubensund Gewissensfreiheit berufen könnte, liesse sich daraus kein absoluter Anspruch auf Führung einer Privatschule ableiten, kann ein Freiheitsrecht doch eingeschränkt werden (Urteil vom 27. Juni 1997 Erw. 3c). Eine derartige Einschränkung bedarf vorab einer gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV).

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein kantonales Gesetz den verfassungsmässigen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage schon dann genüge, wenn es zumindest die Bewilligungspflicht für Privatschulen und deren Beaufsichtigung vorsehe. Bei richtiger Auslegung erlaube es diese Bestimmung nämlich, die Bewilligung zur Führung einer Privatschule bei fehlender Vertrauenswürdigkeit der Trägerorganisation zu verweigern (BG-Urteil vom 14.12.1994 Erw. 4b). Nebst der Bewilligungspflicht (§ 53 Abs. 1 VBG) und der Beaufsichtigung (§ 54 VBG) erklärt das kantonale Gesetz zusätzlich die Bildungsziele der Volksschule auch für private Anbieterinnen als verbindlich (§ 52 Abs. 3 VBG). Schliesslich hat der Verordnungsgeber gestützt auf die Delegation in § 54 VBG die weiteren Bedingungen für eine Betriebsbewilligung umschrieben und dabei insbesondere die Vertrauenswürdigkeit der Trägerschaft vorausgesetzt (§ 13 Abs. 2 lit. a VBV). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin erweist sich die gesetzliche Grundlage damit als genügend.

Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass Kinder nicht in einer Schule unterrichtet werden, die von einer nicht vertrauenswürdigen Trägerschaft geleitet wird (BG-Urteil vom 14.12.1994 Erw. 4b). Insbesondere soll bei den Schülern das Interesse für die grundlegenden Werte unserer freiheitlich-pluralistischen Demokratie geweckt und die Offenheit für die geistige Auseinandersetzung mit der Umund Mitwelt gefördert werden (Botschaft des Regierungsrats zur Totalrevision des Erziehungsgesetzes vom 21. 11. 1997 [B 105], in: Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1408).

Inwiefern die Nichterteilung der Entzug einer Schulbewilligung nicht verhältnismässig sein soll, legt die Beschwerdeführerin sodann nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Besonders in den Fällen, in denen Minderjährige unterrichtet werden sollen und durch den Besuch der Privatschule ein Obligatorium erfüllen, erscheint das gewählte Vorgehen die einzig richtige Lösung zu sein (vgl. Erw. 5b/aa).

d) Schliesslich sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich - in Form eines Entscheids - Stellung genommen hat (LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a). Mithin bildet nur jener Teil des Entscheids Anfechtungsgegenstand, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann. Dies ist primär einmal das Dispositiv. Ferner nehmen jene Erwägungen an der Rechtskraft teil, auf welche das Dispositiv ausdrücklich sinngemäss verweist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 6 zu § 19). Insoweit umgrenzt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Gegenstände, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, liegen ausserhalb der Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 86 zu §§ 19 - 28; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 72).

Sowohl im Beschluss des Regierungsrats vom 28. September 1999 als auch im Entscheid des Bildungsdepartements vom 27. Juni 2002 wurde einzig über die Weiterführung der Privatschule der Beschwerdeführerin befunden. In keinem der beiden genannten Entscheide wurde indes verfügt, dass die Beschwerdeführerin Scientology zu verlassen einer anderen Religionsgemeinschaft beizutreten habe. Auch wird ihr nicht verboten, an ihrer Überzeugung festzuhalten. Fehlt es aber an einem solchen Anfechtungsgegenstand, kann das Verwaltungsgericht auch nicht über in dieser Richtung erhobene Rügen befinden.

e) Auf die im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit angeführten polemischen Vorwürfe ("Hexenjagd" usw.) und die verunglückten Vergleiche mit virtuellen Straftaten Angehöriger anderer Religionsgemeinschaften von Mitgliedern einer Bundesratspartei ist nicht näher einzugehen. Sie sind nicht sachbezogen, stimmungsmachend und schiessen auch im Ton weit über das Ziel hinaus.

8. - Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV; Art. 11 EMRK), ihrer Persönlichkeit (persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV), des Anspruchs auf eine gleiche, gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung (Art. 8 Abs. 2 und 29 Abs. 1 BV) und der Menschenrechte (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. 12. 1966 [UNO-Pakt I, SR 0.103.1]; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. 12. 1965 [SR 0.104]). Aufgrund der eher allgemein gehaltenen und pauschalisierend vorgetragenen Kritik ist nicht immer klar, inwiefern die geltend gemachten Grundrechte beeinträchtigt sein sollen und ob überhaupt ein Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand (vgl. Erw. 7d) besteht. Dies kann aber letztlich offen bleiben.

Ohne dass die Tragweite, insbesondere die direkte Anwendbarkeit der angerufenen Bestimmungen weiter zu klären wäre, folgt daraus jedenfalls kein absoluter Anspruch, Privatschulen zu führen (vgl. dazu BG-Urteile vom 14.12.1994 Erw. 4c und vom 27.6.1997 Erw. 3c). Vielmehr können auch diese Freiheitsrechte eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Wie dies im Rahmen der Glaubensund Gewissensfreiheit schon ausgeführt wurde, sind die Voraussetzungen dazu gegeben (vgl. Erw. 7c). Ob und inwieweit in diesem Zusammenhang das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit überhaupt bemüht werden kann, ist fraglich (vgl. BGE 103 Ia 401 Erw. 2c; Rhinow, in: Kommentar aBV, N 72 ff. zu Art. 31), hier indes nicht abschliessend zu entscheiden. Denn es kann auch unter dem Gesichtspunkt dieses Grundrechts nicht zweifelhaft sein, dass bei der Erteilung einer Privatschulbewilligung im Bereich des Schulobligatoriums mit Blick auf die damit einhergehende Übertragung einer öffentlichen Aufgabe hohe Anforderungen an die Integrität des Schulträgers zu stellen sind. Da die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu genügen vermag, durfte ihr die Weiterführung ihrer Schule verweigert werden. Eine Verletzung der angerufenen Freiheitsrechte ist darin nicht zu erkennen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Beschwerdeführerin weder im Beschluss des Regierungsrats vom 28. September 1999 noch im Entscheid des Bildungsdepartements vom 27. Juni 2002 ein Arbeitsverbot etwas Vergleichbares verfügt wurde. Selbst in den Äusserungen des Vorstehers des Gesundheitsund Sozialdepartements kann nichts Derartiges gesehen werden, umso weniger als sein Departement für das Bildungswesen gar nicht zuständig ist. Ausserdem liesse sich mit guten Gründen auch die Meinung vertreten, dass eine Scientologin an einer öffentlichen Schule, wo eine interne Kontrolle durch die anderen Lehrpersonen und die Schulleitung besteht, durchaus angestellt werden könnte. Damit betreffen die in diese Richtung erhobenen Vorwürfe nicht den Anfechtungsgegenstand des Verfahrens, und es erübrigen sich Weiterungen (vgl. Erw. 7d).

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 28. April 2003 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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